VONWOOD B.V. Lieferbedingungen
Gültig ab und zuletzt aktualisiert seit 19. Januar 2024
Artikel 1: Allgemeines
- Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Warenlieferungen von vonWood B.VB.V., im Folgenden „vonWood“ genannt, im Namen ihrer Kunden, im Folgenden „andere Partei“ genannt.
- Besondere Bestimmungen, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vonWood abweichen, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
- Die von der anderen Partei angegebenen und/oder verwendeten Bedingungen gelten nicht, es sei denn und soweit sie von vonWood schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 2: Angebote
Alle Angebote von vonWood sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
Artikel 3: Vereinbarung
- Der Vertrag kommt durch eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung von vonWood zustande. Verträge, die mit Vertretern von vonWood geschlossen werden, binden vonWood erst nach schriftlicher Bestätigung durch vonWood.
- Wenn eine der Parteien die Richtigkeit des Vertragsinhalts nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Vertragsschluss bestreitet, ist dieser für beide Parteien bindend.
- Jede Vereinbarung wird von vonWood nur unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die andere Partei — allein im Ermessen von vonWood — für die finanzielle Erfüllung der Vereinbarung ausreichend kreditwürdig erscheint. VonWood ist berechtigt, sowohl bei als auch nach Abschluss des Vertrags vor (weiterer) Erfüllung von der anderen Partei ausreichende Gewissheit zu verlangen, dass sowohl die Zahlung als auch andere Verpflichtungen erfüllt werden. Alle Kosten, die mit der Bereitstellung von Wertpapieren verbunden sind, gehen derzeit vollständig zu Lasten der anderen Partei.
- Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen ist die andere Partei verpflichtet, VonWood die Kosten, Schäden und Zinsen, einschließlich des entgangenen Gewinns, vollständig zu erstatten, wenn der Vertrag von ihm einseitig gekündigt wird und/oder nicht eingehalten wird.
Artikel 5: Preise
- Sofern nicht anders angegeben oder schriftlich vereinbart, beinhaltet der Preis den Preis der Ware oder der auszuführenden Arbeit in Euro und versteht sich ohne Mehrwertsteuer.
- Alle Verträge werden immer auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Zeitpreise geschlossen.
- Die vereinbarten Preise sind bindend, es sei denn, aufgrund von Umständen, die vom Willen von VonWood unabhängig sind, wie Erhöhung der Lohnkosten, Rechte und/oder Verbrauchsteuern, Transportkosten von der vom Importeur/Lieferanten bestimmten Lieferadresse, offizielle Erhöhungen der Handelspreise und andere Kostenfaktoren, muss eine Preiserhöhung angewendet werden. Dieser geänderte Preis, den VonWood der anderen Partei mitteilt, ist, sofern eine Begründung von VonWood angegeben wird, für beide Parteien verbindlich. Preisänderungen aufgrund verbindlicher staatlicher Maßnahmen, wie z. B. Mehrwertsteuererhöhungen, werden stets weitergegeben.
- Kosten, die sich aus Ergänzungen und/oder Änderungen der Vereinbarung ergeben, gehen zu Lasten der anderen Partei.
Artikel 9: Lieferzeiten
1. Die angegebenen Lieferzeiten sind ungefähre Angaben. Die Lieferzeiten wurden in der Erwartung festgelegt, dass der Lieferung der Waren keine Hindernisse entgegenstehen. VonWood ist berechtigt, die Lieferfrist um einen geringen Betrag zu überschreiten oder, den Umständen entsprechend, mit zumutbaren Mitteln zu beanstanden. vonWood kommt mit der Überschreitung der Lieferfrist erst nach schriftlicher Mitteilung in Verzug.
2. Die Lieferzeiten beginnen erst ab dem Zeitpunkt — oder werden bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem alle Daten und Gegenstände, die die andere Partei für die korrekte Ausführung des Vertrags benötigt, im Besitz von VonWood sind.
Artikel 13: Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
- VonWood behält sich das Eigentum als zusätzliche Sicherheit für die Zahlung des Preises aller von ihr verkauften Waren vor, bis der fällige Betrag einschließlich aller Zinsen und Kosten vollständig bezahlt ist. Die Übertragung von Kaufgegenständen, die noch nicht bezahlt wurden, gilt als unentgeltliches Darlehen. Die Gegenpartei muss die gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt behandeln und die unter das Eigentumsrecht fallenden Waren gegen alle äußeren Katastrophen sowie gegen Diebstahl versichern. VonWood hat das Recht, diese Gegenstände zurückzufordern und zu besitzen.
- wenn die fahrlässige Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn sie liquidiert, eine Zahlungseinstellung beantragt oder erwirkt hat, für bankrott erklärt wird oder wenn die Waren beschlagnahmt werden.
Artikel 14: Zahlungen
- Die Zahlung muss von der Gegenpartei erfolgen, sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, ohne Abzug von Skonto und innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Datums.
- Wenn für Lieferungen auf Abruf keine Fristen festgelegt sind, muss die andere Partei, sofern nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, innerhalb von 90 Tagen nach Vertragsschluss zahlen.
- Wird eine in den Bedingungen vorgeschriebene oder gesondert vereinbarte Zahlungsfrist überschritten, werden der Gegenpartei ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in Verzug gerät, zusätzlich zu den von ihr geschuldeten Zinsen berechnet, ohne dass eine vorherige Mahnung in Verzug geraten ist.
- Der von der anderen Partei geschuldete Betrag ist sofort fällig und ohne Mahnung zu zahlen, wenn die andere Partei Konkurs angemeldet hat, Zahlungen ausgesetzt und unter Vormundschaft gestellt wird, Tod der anderen Partei, Pfändung durch die andere Partei, Liquidation oder Veräußerung des Geschäfts der anderen Partei und wenn die andere Partei einer Verpflichtung gegenüber VonWood nicht unverzüglich nachkommt.
Artikel 15: Beschwerden
- Bei Lieferungen müssen Beschwerden über die Anzahl und Menge der gelieferten Waren, unabhängig davon, ob sie während des Transports an die vereinbarte Lieferadresse auftreten oder nicht, unverzüglich bei der Person eingereicht werden, die die Waren von oder im Namen der anderen Partei geliefert hat. Dies wird auf dem Transportdokument schriftlich festgestellt. Die andere Partei muss dies unverzüglich mitteilen, um eine Kopie an VonWood zu senden.
- Qualitätsreklamationen in Bezug auf die gelieferte Ware werden nur berücksichtigt, wenn und soweit diese VonWood so schnell wie möglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Lieferung der betreffenden Artikel, schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden und VonWood Gelegenheit erhalten hat, dies zu überprüfen.
- Beschwerden über Rechnungen müssen ebenfalls innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden.
- Nach Ablauf dieser Fristen wird davon ausgegangen, dass die andere Partei die Rechnung ausgestellt bzw. genehmigt hat. Beschwerden werden dann nicht mehr von VonWood bearbeitet.
- Reklamationen werden nicht akzeptiert, wenn die gelieferte Ware vollständig/teilweise bearbeitet/bearbeitet wurde, einschließlich Trocknen und/oder Sägen. Reklamationen über geringfügige branchenübliche Abweichungen in Qualität, Zusammensetzung sowie Gewicht und Menge werden von VonWood ebenfalls nicht akzeptiert. vonWood akzeptiert keine Reklamationen über gelieferte Waren, auf denen ein Ablehnungszeichen angebracht wurde.
Artikel 18: Streitfälle
1. Alle Streitigkeiten zwischen der Gegenpartei und der vonWood oder zwischen der vonWood und einem Dritten, der im Namen einer anderen Partei Aufträge für die vonWood ausführt, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Ausführung von Arbeiten, einschließlich Streitigkeiten über die Auslegung dieser Bedingungen, werden durch ein Schiedsverfahren unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte der höchsten Gerichtsbarkeit beigelegt.
2. Das Schiedsverfahren erfolgt gemäß der Schiedsordnung des Verbands niederländischer Holzunternehmen, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsstreits festgelegt wurden.